Satzung

Satzung der Schützengesellschaft der Stadt Ostseebad Kühlungsborn


§ 1 - Name und Sitz der Schützengesellschaft

1. Die Schützengesellschaft trägt den Namen
,, Schützengesellschaft der Stadt Ostseebad Kühlungsborn‘‘
Sie ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz der Schützengesellschaft ist Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

 

§ 2 - Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.


2. Zweck der Schützengesellschaft ist
a die Förderung des Schießsports und des Jugendsports,
b die Pflege des Heimatgedankensund des Brauchtums,
c die regionale und darüber hinaus gehende Zusammenarbeit zur Traditionspflege.


3. Um diesen Zweck zu erreichen, werden (wird)
a die sportlichen Leistungen und Übungen der Mitglieder gefördert,
b Kleinkaliber- und Großkaliberschießen sowie andere Schießen durchgeführt,
c Sportgeräte angeschafft und unterhalten,
d Sportanlagen errichtet und unterhalten,
e jedem verstorbenen Mitglied die Ehre des letzten Geleits gewährt,
f das plattdeutsche Liedgut und die Sprache gepflegt.

 

§ 3 - Selbstlosigkeit

Die Schützengesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 - Ausschließlichkeit

1. Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengesellschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen für
satzungsgemäße Zwecke, werden Mitgliedern, vorbehaltlich der Zustimmung des
Vorstandes, erstattet.

 

§ 5 - Mitgliedschaft

1. Mitglied der Schützengesellschaft kann jeder werden.

 

§ 6 - Anträge auf Mitgliedschaft

1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft sind dem Vorstand
schriftlich einzureichen.

2. Die Aufnahme in die Schützengesellschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

3. Eine Aufnahme in Abwesenheit des neu aufzunehmenden Mitgliedes ist nicht zulässig.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Schützengesellschaft in der Einrichtung seiner Ziele
beizustehen und das Ansehen der Schützengesellschaft zu schützen und zu fördern.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung der Schützengesellschaft einzuhalten und den
den aufgrund dieser Satzung von ihren Organen gefassten Beschlüssen Folge zu leisten.

3. Jedes Mitglied hat an allen Versammlungen der Schützengesellschaft teilzunehmen.
Bei Nichtteilnahme kann ein Reuegeld nach näherer Bestimmung durch die
Mitgliederversammlung erhoben werden.

4. In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied antrags- und stimmberechtigt. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme in die Schützengesellschaft ein einmaliges
Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis
zum 1. Juli jeden Jahres zu zahlen.

7. Jedes Mitglied hat die Gepflogenheit des letzten Geleits bei Beisetzungen zu achten und
zu befolgen.

 

§ 8 - Ehrenmitgliedschaft

1. Schützenbrüder und – Schwestern, die sich um die Schützengesellschaft besondere
Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Schützengesellschaft
ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch
von sämtlichen Beiträgen befreit.
3. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss
der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft erlischt
a durch Austritt,
b durch Ausschluss,
c durch Tod.

2. Der Austritt kann von jedem Mitglied auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt
werden und ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
a wenn ein Mitglied sich grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht,
b wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht,
c wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist,
d wenn ein Mitglied sich gegenüber Beschlüssen oder Anordnungen der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes aufsässig verhält oder durch sein
Verhalten die Harmonie in der Schützengesellschaft erheblich stört.

4. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem betroffenen Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Berufung an
Die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des
Vorstandsbeschlusses durch Übergabeeinschreiben erfolgen.

5. Hinterlässt ein durch Tod ausgeschiedenes Mitglied eine Witwe, so wird diese als
,, Witwe‘‘ in der Mitgliederliste zu einem ermäßigten Jahresbeitrag weitergeführt.

 

§ 10 - Organe der Schützengesellschaft

Die Organe der Schützengesellschaft sind:
der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 - Der Vorstand

1. Der Vorstand der Schützengesellschaft besteht aus:
dem Ältermann,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Sportleiter,
als Wählbahre Mitglieder
und dem jeweiligen Schützenkönig als berufenes Mitglied.
Es können weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht mehr als insgesamt 7, gewählt
werden, wenn die Aufgabenteilung dies erfordert.

2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand hat das Vermögen der Schützengesellschaft zu verwalten und der
Mitgliederversammlung hierüber alljährlich einen Bericht zu erstatten. Für das laufende
Rechnungsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.

4. Der Vorstand vertritt die Schützengesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Zur gesetzlichen
Vertretung der Schützengesellschaft genügt die Mitwirkung von zwei gewählten
Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

5. Der Ältermann hat die laufenden Angelegenheiten der Schützengesellschaft zu führen
und ist für eine geordnete Verwaltung der Schützengesellschaft verantwortlich.
Im Verhinderungsfalle tritt ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle.

6. Der Kassenwart verwaltet die Kasse der Schützengesellschaft. Er ist für die
ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher verantwortlich. Sämtliche Zahlungen sind
nach Anweisung des Ältermanns, im Verhinderungsfall des vertretenden
Vorstandsmitglieds, zu regeln. Der Kassenwart hat auf der Jahreshauptversammlung die
Jahresrechnung vorzulegen, aus der Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und evtl.
Verbindlichkeiten der Schützengesellschaft hervorgehen.

7. Der Schriftführer hat in allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das
Protokoll zu führen und die gefassten Beschlüsse ins Protokoll einzutragen. Alle
Protokolle sind vom Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der
Schriftführer hat ferner die schriftlichen Arbeiten der Schützengesellschaft zu erledigen.

8. Der Sportleiter organisiert die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen in der
Schützengesellschaft und koordiniert die regionale und überregionale Teilnahme an
Schießsportwettkämpfen. Er organisiert die Trainings- und Wettkampfaktivität der
Jungschützen.

9. Der Schützenkönig repräsentiert die Schützengesellschaft bei allen Anlässen und hat sich
nach bestem können für die Traditionspflege und satzungstreue Stärkung der
Schützengesellschaft einzusetzen.

10. Die Vorstandssitzungen werden vom Ältermann einberufen. Eine Vorstandssitzung muss
auch dann einberufen werden, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

11. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ältermann den
Ausschlag.

 

§ 12 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ der Schützengesellschaft. An ihre
Beschlüsse sind der Vorstand und alle Mitglieder gebunden.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal im Jahr statt. Die Einladung
muss mindestens eine Woche vorher allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung
mitgeteilt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im
Interesse der Schützengesellschaft geboten scheint. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies vom Vorstand
beschlossen oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einladung ebenfalls eine
Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

4. Alle Anträge, die über die Tagesordnung hinausgehen und auf Wunsch eines oder
mehrerer Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden.

5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Ältermann einberufen und sind
beschlussfähig, wenn die Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist.

6. Über alle Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, wenn die Satzung
nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

7. Alle Beschlüsse erfolgen auf Zuruf. Die Beschlüsse sind in geheimer Abstimmung
vorzunehmen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.

8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a die Wahl des Vorstandes,
b die Wahl der Rechnungsprüfer,
c die Annahme eines Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
d die Entlastung des Vorstandes,
e Entscheidungen über Vermögensveränderungen,
f die Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes,
g die Zulassung von Anträgen zur Behandlung in der Mitgliederversammlung, wenn diese
nicht fristgemäß gestellt waren,
h Satzungsänderungen, wofür eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich ist,
i die Neuaufnahme von Mitgliedern,
j die Entscheidung über die Berufung eines vom Vorstand aus der Schützengesellschaft
ausgeschlossenen Mitgliedes.

 

§ 13 - Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören. In jedem Jahr scheidet einer der beiden Rechnungsprüfer aus.

2. Die Rechnungsprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres alle Kassenunterlagen
zu prüfen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Rechnungsprüfer haben im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine unvermutete
Prüfung vorzunehmen. Sie haben darüber dem Vorstand unverzüglich und der
Schützengesellschaft auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 - Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 - Auflösung der Schützengesellschaft

1. Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Einladung finden die
Bestimmungen des § 12 Ziff. 3 entsprechende Anwendung.

2. Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliederzahl erfolgen.
Sind nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung
innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Auf dieser Versammlung kann der
Auflösungsbeschluss mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

3. Über die Verwendung des Schützengesellschaftsvermögens hat die
Mitgliederversammlung nach gefassten Auflösungsbeschluss zu befinden. Bei Auflösung
der Schützengesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder der Schützengesellschaft
beschließen welcher gemeinnütziger Verein das Vermögen der Schützengesellschaft
erhält. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 - Unabhängigkeit

1. Die Schützengesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung der
Schützengesellschaft der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 17. Februar 2018
beschlossen.

 

 

 

 

 

 


Kühlungsborn, den 17. Februar 2018